Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Eine schwere Krankheit oder ein Unfall können dazu führen, dass Sie selbst nicht mehr handeln können und auf die Mitwirkung anderer angewiesen sind. Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für Sie handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere, fremde Personen über Ihr Wohlergehen entscheiden.
Gerne beraten wir Sie über die Möglichkeiten der Vorsorge, insbesondere über die Bedeutung und den Umfang einer Vorsorgevollmacht. Durch eine Vorsorgevollmacht erhält der Bevollmächtigte, der Ihr Vertrauen genießt, ein Entscheidungsrecht in allen Ihren persönlichen Angelegenheiten. Er kann folglich an Ihrer Stelle handeln. Dies führt dazu, dass die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht unnötig wird und nicht erfolgen kann. Selbstverständlich ist der Bevollmächtigte verpflichtet, die Vollmacht ausschließlich in Ihrem Interesse auszuüben.
Eine Vorsorgevollmacht umfasst insbesondere folgende Bereiche:
- Vermögensverwaltung
- Gesundheitsfürsorge einschließlich des Rechtes zu entscheiden, ob schwerwiegende Operationen durchgeführt werden
- Regelungen über den Aufenthaltsort (insbesondere Einweisung in Krankenhaus)
- Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in die Krankenakten
- möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung.
Betreiben Sie ein Unternehmen, ist zu prüfen, ob die Weiterführung des Unternehmens rechtlich hinreichend gesichert ist. Hier sind getrennte Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine für das Unternehmen erteilte Vollmacht gilt nicht notwendig im privaten Bereich und umgekehrt. Gerade auch hier sollten Sie den Rat Ihres Notars einholen.
Häufig wird die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung kombiniert.
Die Patientenverfügung beinhaltet Anordnungen in Hinblick auf die von Ihnen in bestimmten Notfällen gewünschte medizinische Behandlung und damit zusammenhängende Maßnahmen. Sie wird z.T. auch Patiententestament genannt. Häufig wird beispielsweise bestimmt, in welchem Umfang bei schwerster Krankheit Körperfunktionen künstlich aufrecht erhalten werden sollen, ob Transplantationen vorgenommen werden und in welchem Umfang Maßnahmen der passiven Sterbehilfe gestattet sein sollen.
