Startseite » Unternehmen » Veröffentlichungen von Jahresabschlüssen

Jahresabschlüsse sind unmittelbar bei dem Bundesanzeiger einzureichen. Im Falle von Unterlassungen oder Verspätungen drohen Bußgelder.

 

Das EHUG (Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) hat im Hinblick auf die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse eine Reihe von wichtigen Änderungen gebracht. Nach wie vor gilt die Offenlegungspflicht für alle Kapitalgesellschaften, also insbesondere für alle Aktiengesellschaften und GmbHs, für die eingetragenen Genossenschaften, für Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben und für bestimmte weitere Unternehmensformen.

 

Die Sanktionen bei einer unterlassenen oder verspäteten Einreichung wurden wesentlich verschärft. Anders als früher wird jetzt ohne dass es eines Antrages eines Gläubigers oder eines Gesellschafters bedarf von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet, wenn die Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig offen gelegt werden. Es können Ordnungsgelder in Höhe zwischen Euro 2.500,00 und Euro 25.000,00 verhängt werden, die sowohl den Geschäftsführer persönlich als auch die offenlegungspflichtige Gesellschaft treffen können.

 

Gerne übernehmen wir für Sie die Einreichung der Jahresabschlüsse. Bitte übersenden Sie uns zu diesem Zwecke die einzureichenden Unterlagen im Format Word, RTF, PDF, Excel oder XML und senden Sie diese an unseren Mitarbeiter Herrn Mau (michael.mau@notare-zimmermann-buerger.eu).

AKTUELLES

    Kein gutgläubiger Erwerb eines bereits zuvor aufschiebend bedingt abgetretenen GmbH-Geschäftsanteils

    Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die im Handels-register aufgenommene Liste der Gesellschafter keine Aussage darüber trifft, ob über einen Geschäftsanteil bereits eine Verfügung getroffen wurde, insbesondere ein Kauf-vertrag geschlossen wurde. Dementsprechend kann sich ein Käufer eines Geschäftsan-teils nicht auf die Richtigkeit der Liste berufen, wenn der Verkäufer den betreffenden Geschäftsanteil bereits vorher an einen Dritten abgetreten hatte.
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    Offenbarungspflichten beim Immobilienkaufvertrag

    Der Verkäufer muss den Käufer auf eine ihm bekannte Asbestbelastung hinweisen.
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