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Unternehmenskauf

Die Übernahme eines Unternehmens kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen. Beim sogenannten "asset deal" erwirbt der Käufer jeden Vermögensgegenstand, jede Maschine, jedes Marken- oder Lizenzrecht, jede Forderung der Gesellschaft einzeln. Es bedarf folglich mit Ausnahme der Arbeitsverträge, die beim Betriebsübergang kraft Gesetzes übergehen, jeweils einer Einzelrechtsübertragung. In der Praxis führt dies dazu, dass dem Unternehmenskaufvertrag ausführliche Listen der übereigneten Gegenstände und Verbindlichkeiten beigefügt werden müssen.


Weiter verbreitet ist dagegen der sogenannte "share deal", bei dem eine Beteiligung an dem Unternehmensträger (Aktien, GmbH-Geschäftsanteile oder Kommanditbeteiligungen) Kaufgegenstand ist. Mit dem verkauften Anteil geht eine wirtschaftliche Beteiligung am Betriebsvermögen (einschließlich aller Aktiva und Passiva) auf den Käufer über. Häufig ist der share deal schon aus steuerlichen Gründen vorzugswürdig, da er eine Aufdeckung der stillen Reserven verhindert.

AKTUELLES

    Kein gutgläubiger Erwerb eines bereits zuvor aufschiebend bedingt abgetretenen GmbH-Geschäftsanteils

    Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die im Handels-register aufgenommene Liste der Gesellschafter keine Aussage darüber trifft, ob über einen Geschäftsanteil bereits eine Verfügung getroffen wurde, insbesondere ein Kauf-vertrag geschlossen wurde. Dementsprechend kann sich ein Käufer eines Geschäftsan-teils nicht auf die Richtigkeit der Liste berufen, wenn der Verkäufer den betreffenden Geschäftsanteil bereits vorher an einen Dritten abgetreten hatte.
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    Offenbarungspflichten beim Immobilienkaufvertrag

    Der Verkäufer muss den Käufer auf eine ihm bekannte Asbestbelastung hinweisen.
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