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Stiftungen

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens auf Dauer einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken. Eine Stiftung kann in Form einer rechtsfähigen Stiftung nach §§ 80 ff. BGB errichtet werden; möglich ist aber auch die Gründung in Form eines „normalen“ Vereins (Stiftungsverein).

 

Stiftungsgeschäft

Eine rechtsfähige Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft errichtet, also durch eine einseitige Willenserklärung des Stifters, die unter Lebenden oder von Todes wegen (in einem Testament oder Erbvertrag) erfolgen kann, sowie die staatliche Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat.

Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt; ergänzende Rechtsvorschriften finden sich in den Stiftungsgesetzen der Länder. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten, die mindestens Folgendes enthalten muss:


  • den Namen der Stiftung
  • den Sitz der Stiftung
  • den Zweck der Stiftung
  • das Vermögen der Stiftung
  • die Bildung des Vorstands der Stiftung



Bei der Formulierung des Stiftungsgeschäftes und der zugehörigen Satzung sind wir Ihnen gerne behilflich. In gleicher Weise unterstützen wir Sie bei der Gründung eines Stiftungsvereins.

 

 

Stiftungszweck

Bei der Formulierung des Stiftungszwecks ist es sinnvoll, eine befristete Möglichkeit für die Erweiterung des Zweckes in der Satzung zu verankern. Denn eine Stiftung ist sehr unflexibel und kann im Nachhinein auch vom Gründer kaum umgestaltet werden. Der Stiftungszweck sollte deshalb möglichst allgemein gehalten werden, um sicherzustellen, dass er auch in ferner Zukunft noch greift. Erst im zweiten Teil des Zweckes sollte konkretisiert werden, was oder wer „vornehmlich“ unterstützt werden soll. So könnte der Zweck besagen, dass Tierheimen geholfen werden soll, insbesondere jedoch einem ganz bestimmten. Damit wird der Fortbestand der Stiftung für den Fall abgesichert, dass dieses spezielle Heim eines Tages schließt.

Satzung Die Satzung nennt Namen, Sitz, Zweck, Vermögen, Vorstand und ggf. weitere Organe der Stiftung. Zudem regelt sie u. a., wie oft die Mitglieder des Vorstandes tagen und wie lange ihre Amtszeit dauert. Die Satzung wird vom Stiftungsgründer unterschrieben.

Genehmigungsbedürfnis Im Fall der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts muss die jeweilige Landes-behörde die neu zu gründende Stiftung anerkennen. Danach legt der Stifter dem Finanzamt Geschäft und Satzung vor, um eine Steuernummer und ggf. eine vorläufige Gemeinnützigkeitsbescheinigung zu erhalten. Anschließend kann das Gründungskapital auf das Stiftungskonto übertragen werden.

Finanzielle Ausstattung Mindestanforderungen für die Errichtung einer Stiftung gibt es im Prinzip nicht. Um zu gewährleisten, dass der Stiftungszweck sinnvoll verfolgt werden kann, sollte ein erheblicher Betrag gestiftet werden. Nach der Praxis der Genehmigungsbehörden sind Beträge unter Euro 50.000,00 regelmäßig nicht ausreichend. Bitte bedenken Sie dabei, dass zumindest eine auf lange Zeit angelegte Stiftung von ihren Erträgen, nicht aber von der Substanz leben und arbeiten soll. Dies ist nur dann möglich, wenn die finanzielle Ausstattung so üppig ist, dass Zinsen und Erträge für die Erfüllung des Stiftungszweckes ausreichen. Bei kleineren Beträgen sollte geprüft werden, inwieweit die Zustiftung in eine bereits bestehende Stiftung oder eine Treuhandstiftung sinnvoller ist.

 

 

Begriffe im Bereich des Stiftungsrechts

 

Familienstiftung

Als privatnützige Stiftungsform genießt die Familienstiftung keine Steuerprivilegien. Im Jahr der Gründung sowie alle weitere 30 Jahre fällt eine sogenannte Erbersatzsteuer an, deren Höhe sich nach der Steuerklasse des am weitesten entfernten Verwandten richtet. Die Familienstiftung ist dem Wohle einer Familie gewidmet. Sie soll u.a. deren Vermögen dauerhaft erhalten und die Mitglieder versorgen.


Gemeinnützige Stiftung

Nur die Stiftung, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind steuerbegünstigt. Gemeinnützig ist z.B. das Fördern von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Kunst, Kultur, Religion, Völkerverständigung und Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz sowie Jugend- und Altenhilfe.


Rechtsfähige Stiftung

Die jeweilige Landesbehörde kontrolliert diese Stiftung und muss ihre Gründung anerkennen. Ihr Zweck steht in der Satzung und der Vorstand verwaltet das Geld bzw. die Vermögensgegenstände.


Stiftung bürgerlichen Rechts

Grundsätzlich lassen sich Stiftungen in solche öffentlichen und bürgerlichen Rechts unterteilen. Während Letztere grundsätzlich von einer Rechtsperson ins Leben gerufen werden, sind es bei Ersteren öffentliche Institutionen.


Stiftung öffentlichen Rechts

Der Staat errichtet diese Variante meist per Gesetz oder Rechtsverordnung und ihre Vermögensmasse ist einem öffentlichen Zweck gewidmet. Ein Beispiel dafür ist die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Viele Stiftungen öffentlichen Rechts werden mit geringen Mitteln gegründet und benötigen die Hilfe des Staates.


Stiftungsverein

Verschiedene Rechtsformen, vor allem Vereine, heißen „Stiftung“, ohne eine solche zu sein. So sind die parteinahen Organisationen wie etwa Friedrich-Ebert- und Konrad-Adenauer-Stiftung in aller Regel als Vereine gegründet. Ein Stiftungsverein braucht keine staatliche Genehmigung, sondern muss zum Erlangen der Rechtsfähigkeit nur in ein Vereinsregister eingetragen werden. Zudem unterliegt er nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht.


Treuhandstiftung

Die unselbständige, fiduziarische oder Treuhandstiftung muss weder anerkannt werden, noch kontrolliert die Aufsicht ihr Wirken. Trotzdem räumt ihr das Steuerrecht dieselben Rechte ein wie der rechtsfähigen Stiftung. Bei dieser Stiftungsform unterschreiben Mäzen und Treuhänder den Stiftungsvertrag und die Satzung. Der Treuhänder handelt im eigenen Namen für die Stiftung und wird Eigentümer ihres Vermögens, das er aber getrennt von seinem eigenen Besitz führen muss. Er ist eine juristische oder natürliche Person, wobei Experten die Wahl einer juristischen Person empfehlen. Dies sichert die Verwaltung des Vermögens auf Dauer.

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