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Schenkung einer Eigentumswohnung der Eltern an ein minderjähriges Kind - Bestellung eines Ergänzungspflegers stets erforderlich

 

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ist der Erwerb einer Eigentumswohnung für einen Minderjährigen stets rechtlich nachteilig und bedarf daher der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (regelmäßig der Eltern). Ist der gesetzliche Vertreter selbst der Schenker, muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, welcher das minderjährige Kind vertritt.

 

Nach den Vorgaben des BGB darf ein Minderjähriger nur solche Verträge selbst abschließen, die für ihn ausschließlich rechtlich vorteilhaft sind, ihn also nicht mit Verbindlichkeiten belasten.

 

Bislang hatte der BGH die Ansicht vertreten, dass mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung grundsätzlich keine rechtlichen Nachteile für den Minderjährigen verbunden sind. Dies jedenfalls dann, wenn die Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung nicht über das übliche Maß hinausgehen. Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr ausdrücklich aufgegeben. Er stellt jetzt fest, dass der Erwerb einer Eigentumswohnung stets mit rechtlichen Nachteilen für den Minderjährigen verbunden ist. Der BGH betont, dass der Minderjährige nicht nur einen Vermögensgegenstand erwirbt, sondern auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Damit treffen den Minderjährigen persönliche Verpflichtungen: Er muss seinen Anteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen, er ist an den Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung sowie der Verwaltung beteiligt und zudem verpflichtet, Wohngeldausfälle von Miteigentümern zu tragen. In diesen Belastungen sieht der BGH einen rechtlichen Nachteil, der die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters erforderlich macht. Ist der gesetzliche Vertreter selbst an dem Rechtsgeschäft beteiligt, kann er sein Kind nach den familienrechtlichen Vorschriften des BGB nicht vertreten. In diesem Fall muss daher ein Ergänzungspfleger durch das Amtsgericht bestellt werden.

 

Die rechtliche Nachteiligkeit kann auch nicht durch eine Erklärung der Eltern, sämtliche Kosten- und Lasten zu übernehmen oder die Bestellung eines Nießbrauchrechtes zugunsten der Eltern (mit Lastenübernahme durch die Eltern) ausgeschlossen werden. Der BGH sieht hierin keine Entlastung des Minderjährigen, da der Nießbrauch jederzeit enden könne und der Minderjährige für bestimmte Lasten gegenüber den Gläubigern im Außenverhältnis weiter hafte.

 

Eine Genehmigung der Schenkung durch das Familiengericht ist demgegenüber nicht erforderlich, da eine solche nur für den käuflichen Erwerb erforderlich ist.

 

(Urteil des BGH vom 30.09.2010 - V ZB 206/10).

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