Lebensversicherungen werden bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt.
Enterbte Angehörige können künftig einen höheren Pflichtteilsanspruch geltend ma-chen, wenn der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen hat. Der BGH hat entschieden, dass die Lebensversicherung mit ihrem Wert in der Sekunde des Todes im Vermögen des Erblassers berücksichtigt werden muss.
Einem enterbten Pflichtteilsberechtigten - insbesondere einem enterbten Kind - steht ein Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass zu. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Verstirbt folglich beispielsweise ein verwitweter Erblasser unter Hinterlassung von zwei Kindern und enterbt eines der Kinder, so kann das enterbte Kind ein Viertel des Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes verlangen. Bislang wurden bei der Wertberechnung Lebensversicherungen nur mit der Summe der Prämien, die der Verstorbene an die Versicherung zu Lebzeiten geleistet hat, berücksichtigt. Die wesentlich höhere Versicherungssumme und auch der Rückkaufswert der Versicherungssumme blieben außer Betracht. Der BGH hat nunmehr eine Abkehr von dieser Rechtsprechung begründet und verlangt eine Berücksichtigung der Lebensversicherung mit dem Wert in der „letzten juristischen Sekunde“ des Lebens des Erblassers. Entscheidend ist folglich der Rückkaufs- oder Marktwert der Versicherung zum Todeszeitpunkt des Erblassers (BGH-Urteil vom 28.04.2010).
