Kommanditistengesellschaft
Die Kommanditgesellschaft (KG) unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass neben dem persönlich haftenden Gesellschafter (dem Komplementär) zumindest ein Gesellschafter nur beschränkt in Höhe seiner Hafteinlage haftet (der Kommanditist). Letzterer ist zur Geschäftsführung der Gesellschaft nicht befugt.
Bitte beachten Sie, dass die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister gilt. Ist er schon vor diesem Zeitpunkt an der KG beteiligt, so haftet er für bis dahin von der Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten unbeschränkt. Aus Haftungsgründen empfiehlt es sich deshalb, die Gründung der KG bzw. den Beitritt eines Kommanditisten in eine bereits bestehende KG erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister wirksam werden zu lassen.
Eine Sonderform der KG bildet die GmbH & Co. KG. In einer solchen wird die Komplementärstellung von einer GmbH übernommen. Das Risiko der persönlichen Haftung wird dadurch auf das Kapital der Komplementär-GmbH beschränkt. Die GmbH & Co. KG ist daher zwar formal eine Personengesellschaft; trotzdem haftet - wie in einer Kapitalgesellschaft - kein Gesellschafter persönlich. Häufig spielen steuerliche Erwägungen bei der Wahl dieser Rechtsform eine ausschlaggebende Rolle.
