Kein gutgläubiger Erwerb eines bereits zuvor aufschiebend bedingt abgetretenen GmbH-Geschäftsanteils
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die im Handels-register aufgenommene Liste der Gesellschafter keine Aussage darüber trifft, ob über einen Geschäftsanteil bereits eine Verfügung getroffen wurde, insbesondere ein Kauf-vertrag geschlossen wurde. Dementsprechend kann sich ein Käufer eines Geschäftsan-teils nicht auf die Richtigkeit der Liste berufen, wenn der Verkäufer den betreffenden Geschäftsanteil bereits vorher an einen Dritten abgetreten hatte.Kein gutgläubiger Erwerb eines bereits zuvor aufschiebend bedingt abgetretenen GmbH-Geschäftsanteils Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die im Handels-register aufgenommene Liste der Gesellschafter keine Aussage darüber trifft, ob über einen Geschäftsanteil bereits eine Verfügung getroffen wurde, insbesondere ein Kauf-vertrag geschlossen wurde. Dementsprechend kann sich ein Käufer eines Geschäftsan-teils nicht auf die Richtigkeit der Liste berufen, wenn der Verkäufer den betreffenden Geschäftsanteil bereits vorher an einen Dritten abgetreten hatte. Das Urteil des Bundesgerichtshofs setzt einen (vorläufigen) Schlussstrich unter eine von der juristischen Literatur und der ober- und untergerichtlichen Rechtsprechung mit vie-len Argumenten geführte Diskussion. Es betrifft (vereinfacht) folgenden Fall: Verkäufer V verkauft seinen GmbH-Geschäftsanteil an Käufer K. Im notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag ist vereinbart, dass die dingliche Abtretung des Geschäftsanteils erst erfolgt, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt ist. Dies soll erst später geschehen. Bereits am nächsten Tag verkauft V bei einem anderen Notar denselben Geschäftsanteil nochmals, diesmal mit sofortiger Wirkung an Käufer X. Im vorstehenden Fall stellt sich die Frage, ob Käufer X in Vertrauen auf die im Han-delsregister aufgenommene Liste der Gesellschafter, welche weiterhin Verkäufer V als unbeschränkten Inhaber des Anteils ausweist, den Geschäftsanteil erwerben kann, ob-wohl dieser bereits vorher an Käufer K verkauft wurde. Der Bundesgerichtshof ent-scheidet zugunsten des ersten Käufers und beruft sich dabei auf das grundsätzlich im Bereich des Anteilskaufs geltende Prioritätsprinzip. Danach gilt grundsätzlich: Wer zu-erst kommt, mahlt zuerst. Dieser Grundsatz ist in § 161 Abs. 1 BGB verankert und be-deutet, dass es unerheblich ist, dass der Verkäufer nach dem ersten Kaufvertrag weitere Kaufverträge schließt. Soweit der Kaufpreis von dem ersten Käufer K bezahlt ist, wird dieser unbeschränkt Inhaber. Die gegenteilige Auffassung hatte sich auf den in § 161 Abs. 3 Schutz des guten Glaubens berufen. Dementsprechend wäre von Bedeutung ge-wesen, ob Käufer X an die unbeschränkte Inhaberschaft von Verkäufer V geglaubt hat-te. Sofern dies der Fall ist, hätte er den Anteil gutgläubig erwerben müssen. Dieser An-sicht erteilt der Bundesgerichtshof eine Absage, indem er darauf abstellt, dass die Liste der Gesellschaft nichts darüber aussagt, ob der Anteil bereits zuvor verkauft worden ist. Das Urteil erteilt zugleich der bislang teilweise praktizierten „Zwei-Listen-Lösung“ eine Absage. Nach dieser Lösung sollte der den Anteilskauf- und abtretungsvertrag beurkun-dende Notar eine Liste an das Handelsregister einreichen, in der in einer weiteren Spalte darauf hingewiesen wurde, dass der Geschäftsanteil aufschiebend bedingt verkauft sei. Der Bundesgerichtshof lehnt eine solche Eintragung ab und verweist auf den klaren Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, nach dem nur „Veränderungen in den Perso-nen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung“ anzumelden sind. Im Falle eines Verkaufs und einer aufschiebend bedingten Abtretung hat die Veränderung noch nicht stattgefunden. Dementsprechend darf auch noch keine Liste der Gesellschafter an das Registergericht eingereicht werden. Der Bundesgerichtshof äußert sich nicht zu dem Fall, ob ein Widerspruch zur Liste ein-tragbar ist. Das Landgericht Köln hat dies im Jahre 2010 bejaht, vgl. den Beitrag hier. Das OLG München hatte dem widersprochen. Die Entscheidung des Bundesgerichts-hofs spricht dafür, dass ein Widerspruch nicht zulässig ist, da nach Ansicht des Bundes-gerichtshofs die Liste ja weiterhin richtig ist. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht Köln - Registergericht - weiter bei der bisherigen Rechtspraxis bleibt und Widersprüche zur Gesellschafterliste grundsätzlich nicht beifügt, wenn diese wegen eines erfolgten Verkaufs eingereicht werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs kann auf der Internetpräsenz des Bundesgerichtshofs eingesehen werden. Es trägt das Aktenzeichen II ZB 17/10.
