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Der Kauf eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung ist zumeist von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Daher haben sowohl Käufer als auch Verkäufer ein besonderes Interesse an einer sorgfältigen Formulierung und zuverlässigen Abwicklung des Vertrages. Wir begleiten Verkäufer und Käufer durch den Vertrag und seine Abwicklung und greifen dabei auf bewährte Vertragsklauseln zurück, die wir ständig neuen Gesetzen und aktuellen Gerichtsurteilen, natürlich aber auch den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls anpassen.

Besonderheiten gelten beim Kauf vom Bauträger. Der Bauträger verkauft dem Käufer nicht nur ein Grundstück, sondern verpflichtet sich darüber hinaus, auf dem Grundstück ein bestimmtes Gebäude zu errichten.

Grundstücke und Eigentumswohnungen können auch verschenkt werden. Nicht zuletzt aus erbschaftssteuerlichen Gründen wollen Eltern ihren Kindern häufig bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zukommen lassen. Die Gestaltung solcher Übertragungsverträge gehört ebenfalls zum klassischen Repertoire des Notars.

Bei Kaufverträgen kann der Käufer den Kaufpreis zumeist nur mit Hilfe eines Bankkredites bezahlen. Hierfür schließt er mit der Bank einen gesonderten Darlehensvertrag ab. Zusätzlich verlangt die Bank in der Regel eine dingliche Sicherheit in der Form einer Grundschuld oder Hypothek. Auch hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich und stehen Ihnen als Berater zur Verfügung.

AKTUELLES

    Kein gutgläubiger Erwerb eines bereits zuvor aufschiebend bedingt abgetretenen GmbH-Geschäftsanteils

    Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die im Handels-register aufgenommene Liste der Gesellschafter keine Aussage darüber trifft, ob über einen Geschäftsanteil bereits eine Verfügung getroffen wurde, insbesondere ein Kauf-vertrag geschlossen wurde. Dementsprechend kann sich ein Käufer eines Geschäftsan-teils nicht auf die Richtigkeit der Liste berufen, wenn der Verkäufer den betreffenden Geschäftsanteil bereits vorher an einen Dritten abgetreten hatte.
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    Offenbarungspflichten beim Immobilienkaufvertrag

    Der Verkäufer muss den Käufer auf eine ihm bekannte Asbestbelastung hinweisen.
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