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Freiberufliche Praxis ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs mit vollem Wert zu berücksichtigen

 

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch der „Goodwill“ einer freiberuflichen Praxis als Zugewinn während der Ehe in den Zugewinnausgleich fällt und somit ein Ausgleich an den Ehegatten bei der Scheidung erfolgen muss.

 

Nach § 1373 BGB ist der Zugewinn eines Ehegatten aus dem Betrag zu berechnen, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. Für die Berechnung des Endvermögens ist grundsätzlich der Wert zugrunde zu legen, den das bei den Ehegatten vorhandene Vermögen zum Stichtag (regelmäßig Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) hat. Ausschlaggebend ist dabei der Verkehrswert des jeweiligen Vermögensgegenstandes. Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs ist der Wert der freiberuflichen Praxis durch eine modifizierte Ertragswertmethode zu ermitteln, welche sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen fiktiven Unternehmerlohn des Inhabers absetzt. Somit kommt dem neben dem Substanzwert vorhandenen Goodwill, der sich aus immaterielle Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten/Kunden, Konkurrenzsituation etc. ergibt, besondere Bedeutung zu. Der Goodwill hat üblicherweise einen eigenen Marktwert. Mit dem Goodwill bezahlt der Käufer der Praxis die Chance, die Mandanten des bisherigen Praxisinhabers oder Teilhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand aufbauen zu können. Der Wert der freiberuflichen Praxis ist von einem Sachverständigen zu ermitteln. Er führt beim Inhaber der Praxis zu einem Zugewinn, den er seinem Ehegatten ausgleichen muss. Dies kann verheerende Folgen haben, da der Inhaber den mit der Praxis verbundene Unternehmenswert häufig nicht realisiert werden kann. Ein Beispiel:

 

Zahnarzt Z hat sich wegen einer neuartigen Behandlungsmethode einen großen Stamm an Privatpatienten aufgebaut und erzielt jährlich hohe Erträge. Seine Ehe scheitert. Im Scheidungsverfahren wird seine Praxis mit einem Verkehrswert von Euro 500.000,00 bewertet. Dieser Zugewinn ist im Rahmen des gesetzlichen Zugewinnausgleichs auszugleichen. Geht man im Beispielsfall davon aus, dass Zahnarzt Z ansonsten außerhalb der Praxis kein nennenswertes Vermögen angehäuft hat und auch seine Ehefrau während der Ehezeit keinen Zugewinn erwirtschaftet hat, ist Zahnarzt Z grundsätzlich verpflichtet, die Hälfte des Unternehmenswertes an seine Ehefrau zu zahlen. Dies entspricht einem Betrag von Euro 250.000,00. Im Extremfall ist Zahnarzt Z gezwungen, seine Praxis zu verkaufen, um den Zugewinnausgleichsanspruch seiner Ehefrau zu erfüllen.

 

Das vorstehende Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, bei unternehmerischer oder freiberuflicher Tätigkeit durch einen Ehevertrag vorzusorgen. Hier bieten sich die Vereinbarung einer Gütertrennung oder einer modifizierten Zugewinngemeinschaft an. Bei letzterer wird lediglich das Unternehmen/die Praxis aus dem Zugewinn „ausgeklammert“. Ansonsten verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Einzelheiten beraten wir gern.

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