Erbscheinsantrag
Ein Erbschein weist Sie gegenüber Banken, Behörden, Gerichten usw. als Erbe aus. Er ist im allgemeinen erforderlich, wenn der Erblasser keine notarielles Testament oder notariellen Erbvertrag hinterlassen hat, in welcher er den Erben namentlich benannt hat. Insbesondere wenn zum Nachlass Grundbesitz oder Anteile an Fondsgesellschaften gehören, kann die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bzw. Registergericht nur auf diese Weise nachgewiesen werden. Eine Reihe von Banken und Sparkassen geben zudem Bank- oder Depotvermögen nur gegen Vorlage eines Erbscheins frei.
In dem Erbscheinsantrag, der vom Notar entworfen wird, versichern Sie an Eides statt, dass die dort gemachten Angaben zu den erbrechtlichen Verhältnissen des Erblassers der Wahrheit entsprechen. Der notarielle Erbscheinsantrag wird sodann von dem Nachlass-gericht geprüft; das Nachlassgericht erteilt sodann - häufig nach Anhörung der übrigen Erben - den beantragten Erbschein.
