Startseite » Erbangelegenheiten

Erbangelegenheiten

Mit einem Testament bestimmen Sie alleine, wer Ihr Erbe wird. Daran sind Sie natürlich nicht gebunden: Ein Testament kann jederzeit geändert werden. Sie können Ihren letzten Willen aber auch in Form eines Erbvertrages festlegen, den Sie zum Beispiel mit Ihrem Ehegatten schließen. Inhalt des Erbvertrags kann beispielsweise sein, dass sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und als Schlusserben die gemeinsamen Kinder benennen. Anders als ein Testament ist ein Erbvertrag im Grundsatz bindend. Er kann nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners (z. B. des Ehegatten) geändert werden.

Wenn weder Testament noch Erbvertrag errichtet wurden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese führt jedoch häufig - gerade bei Ehepaaren - zu unerwünschten Ergebnissen: Der überlebende Ehegatte wird gemeinsam mit den Kindern Erbe. Sind keine Kinder vorhanden, erbt er gemeinsam mit den Schwiegereltern. Dies führt dazu, dass der überlebende Ehegatte über das Erbe nicht frei verfügen kann, also beispielsweise ein zum Erbe gehörendes Haus nicht frei verkaufen oder belasten kann. Ist ein minderjähriges Kind Erbe geworden, so darf dessen Anteil am Grundbesitz nur mit Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht veräußert oder belastet werden.

AKTUELLES

    Kein gutgläubiger Erwerb eines bereits zuvor aufschiebend bedingt abgetretenen GmbH-Geschäftsanteils

    Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die im Handels-register aufgenommene Liste der Gesellschafter keine Aussage darüber trifft, ob über einen Geschäftsanteil bereits eine Verfügung getroffen wurde, insbesondere ein Kauf-vertrag geschlossen wurde. Dementsprechend kann sich ein Käufer eines Geschäftsan-teils nicht auf die Richtigkeit der Liste berufen, wenn der Verkäufer den betreffenden Geschäftsanteil bereits vorher an einen Dritten abgetreten hatte.
    mehr


    Offenbarungspflichten beim Immobilienkaufvertrag

    Der Verkäufer muss den Käufer auf eine ihm bekannte Asbestbelastung hinweisen.
    mehr