Eheverträge
Wie der Begriff „Bund fürs Leben“ zum Ausdruck bringt, zählt die Begründung einer Lebensgemeinschaft zu den wichtigsten Entscheidungen in Ihrem Leben. Schon bei den Hochzeitsvorbereitungen an ein mögliches Ende der Ehe zu denken und einen Ehevertrag zu vereinbaren, scheint auf den ersten Blick unromantisch.
Bei näherer Betrachtung ist ein Ehevertrag jedoch sehr sinnvoll: Solange die Partner sich verstehen, können sie für eine etwaige Scheidung eine ausgewogene und faire Regelung treffen. In der Krise ist es hierfür zu spät. Es droht der Rosenkrieg mit ungewissem Ausgang. Häufig empfiehlt es sich, den Ehevertrag schon vor der Hochzeit abzuschließen. Selbstverständlich können die Ehegatten ihn aber auch später vereinbaren. In beiden Fällen ist er notariell zu beurkunden. Wir beraten Sie gerne über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und deren rechtlicher Tragweite.
Ohne Ehevertrag leben die Ehepartner in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Der während der Ehezeit bei jedem der Ehepartner erzielte Vermögenszugewinn wird bei Eheende errechnet, die Differenz wird ausgeglichen. Diese Konstruktion ist für viele Ehen geeignet. Insbesondere in folgenden Fällen sollte jedoch durch einen Ehevertrag eine Feinabstimmung vorgenommen werden:
- Zum Vermögen eines Ehepartners gehört ein Unternehmen oder andere wertvolle Vermögensgegenstände. Der Wertzuwachs des Unternehmens während der Ehezeit fällt in den Zugewinnausgleich, das heißt, er ist unter Umständen dem Ehepartner anteilig auszuzahlen. Dadurch ist nicht nur die Liquidität des betroffenen Ehepartners sondern auch und vor allem der Fortbestand seines Unternehmens gefährdet.
- Ein Ehepartner hat bereits oder wird demnächst Vermögenswerte, insbesondere Grundbesitz, von seinen Eltern erhalten. Zwar fällt der Grundbesitz als solcher nicht in den Zugewinnausgleich, wohl aber der Wertzuwachs während der Ehezeit. Dies ist häufig nicht gewünscht und könnte im Extremfall zum Verkauf des Grundbesitzes zwingen, um die Ausgleichsforderung begleichen zu können.
- Sie möchten zum zweiten Mal heiraten. Regelmäßig ist es Wunsch der Partner dieser „zweiten Ehe“, sich vermögensrechtlich weitestgehend so zu stellen, als sei man nicht verheiratet. Insbesondere soll das bereits erwirtschaftete Vermögen einschließlich dessen Wertsteigerungen im eigenen „Familienstamm“ bleiben. Meist ist auch ein relativ weitgehender Unterhaltsverzicht erwünscht.
Neben den güterrechtlichen Fragen spielt im Familienrecht auch der Unterhalt und die Altersversorgung eine große Rolle. Nach Scheidung der Ehe kommen Unterhaltsansprüche eines geschiedenen gegen seinen früheren Ehegatten vor allem in Betracht, wenn er nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, z. B. weil er gemeinsame Kinder betreut oder wegen Krankheit oder Alter nicht erwerbstätig sein kann.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Lebensstandard während der Ehe und den Einkommensverhältnissen der geschiedenen Eheleute. Die Rechtsprechung hat sich in einer Vielzahl von Urteilen dazu geäußert, inwieweit der Unterhalt ausgeschlossen oder begrenzt werden kann. Zu den Details beraten wir Sie gerne.
Bitte beachten Sie:
Entgegen anderslauten Gerüchten und Beiträgen ist ein Ehevertrag nicht erforderlich, um eine Haftung für Schulden des Ehepartners auszuschließen. Auch ohne Ehevertrag haftet jeder Ehepartner nur für seine eigenen Verbindlichkeiten. Etwas anderes gilt nur, wenn er der Schuld des Ehegatten beitritt (indem er beispielsweise eine Bürgschaftserklärung unterzeichnet).
